Teilnahmebedingungen

für Aussteller der Messe OUTDOOR jagd & natur und der NordGrill

Die Teilnahmebedingungen als PDF


1. ORT UND DAUER

Die OUTDOOR jagd & natur und die NordGrill finden während der auf dem Anmeldefor- mular angegebenen Zeiten auf dem Messegelände Holstenhallen in Neumünster statt. Die behördliche Abnahme der Messestände erfolgt am 1. Messetag ab 08.00 Uhr. Zu diesem Termin müssen die Messestände abnahmefertig sein.

2. BETEILIGUNG

Die OUTDOOR jagd & natur ist eine Informations- und Verkaufsmesse. Zugelassen wer- den Firmen mit Produkten und / oder Dienstleistungen, wie sie für den Freizeitbereich Outdoor, Jagd und Sportfischerei Verwendung finden. Die NordGrill ist eine Verbrauchermesse zum Thema Grillen. Ausstellungsgüter müssen in Aussehen und Technik dem Charakter und den Anforderungen dieser Themen entsprechen. Der Aussteller er- kennt durch seine Anmeldung die Teilnahmebedingungen ausdrücklich an.

3. ANMELDUNG UND ZULASSUNG

Die Anmeldung erfolgt verbindlich auf dem umseitigen Vordruck. Mündliche Abreden sind nur gültig, wenn sie von der Messeleitung schriftlich bestätigt sind. Die Messelei- tung behält sich vor, Aussteller ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Nach erteilter Zulassung ist der Aussteller zur Teilnahme verpflichtet. Der Ausstellungsstand muss während der gesamten Messedauer mit Standpersonal besetzt sein.

Die Platzzuteilung erfolgt durch die Messeleitung. Eine Untervermietung der oder eines Teiles der zugeteilten Ausstellungsfläche bedarf der schriftlichen Genehmigung der Messeleitung. Falls es zwingend technische oder organisatorische Gründe erfordern, ist die Messeleitung berechtigt, dem Aussteller abweichend von der Standzuweisung einen Stand in anderer Lage zu vermitteln, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände zu verlegen oder zu schließen. Bei Übernahme des Geländes ist der Aussteller verpflichtet, festzustellen, ob eine Verunreinigung des Bodens vorliegt. Im Falle einer diesbezüglichen Feststellung ist der Messeleitung sofort Meldung zu machen. Bei Verunreinigung des Untergrundes haftet der Verursacher für Schäden aller Art. Dies gilt auch bei Unterlassung der Meldung von bei Übernahme sichtbaren Verunreinigungen.

4. BEFREIUNG VON DER TEILNAHMEPFLICHT / RÜCKTRITT VON DER ANMELDUNG

  1. Absage durch den Aussteller:
    Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Aus seiner Nichtteilnahme kann der Aussteller keine Mietminderung herleiten. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Standfläche und entlässt den Erstmieter aus der Teilnahme, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens 25 % der ihm in Rechnung gestellten Standmiete.
  2. Absage durch den Veranstalter:
    Ist die Durchführung der Messe durch Ereignisse, die die Messeleitung nicht zu ver- treten hat, unmöglich, so hat sich der Aussteller zur Deckung der Vorbereitungs- kosten der Messeleitung wie folgt zu beteiligen: Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % der Platzmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbei- trag auf 50 %.

5. PLATZMIETE UND ZAHLUNG

Den Ausstellern wird die bestellte Bodenfläche auf dem Freigelände ohne, in den Hallen – soweit gewünscht – mit Trennwänden, vermietet. Im Mietpreis sind inbe- griffen: allgemeine Hallenbeleuchtung und Reinigung der Wege und Gänge.
Die Maße der vermieteten Plätze für Messestände in den Hallen reduzieren sich durch die Stärke der von der Messeleitung aufgestellten Trennwände. Die maximale Belastbarkeit des Fußbodens in den Hallen beträgt ca. 500kg/qm, Punktbelastung 100 kg.
Der Mietpreis für Ausstellungsplätze in den Hallen und im Freigelände ist der Anmeldung zu entnehmen. Mindestpreis für einen Platz: € 250,- Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Standmiete ist 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei erteilten Zulassungen weniger als 10 Tage vor Messebeginn, ist die Rechnung vor Aufbau fällig. Ansonsten wird der Aufbau und eine Messeteilnahme nicht gewährt.

6. AUF- UND ABBAU

Die Aufbautermine werden rechtzeitig mit Bestell- und Serviceformularen bekanntge- geben. Die Abnahme der Messestände erfolgt am 1. Messetag ab 08.00 Uhr. Mit dem Abbau kann am letzten Messetag erst nach dem offiziellen Messeende begonnen wer- den. Nach dem Abbau sind die Plätze der Messestände in den Hallen besenrein und die Trennwände frei von Tapetenresten, das Freigelände abgeräumt, eingeebnet und frei von Schutt und Abfall der Messeleitung zu übergeben. Nichtbeachtung hat zur Folge, dass die Arbeit auf Veranlassung der Messeleitung zu Lasten des Ausstellers durchgeführt wird. Sollte eine Trennwand schuldhaft beschädigt sein, so muss diese, sofern sie nicht wiederherstellbar ist, zum Selbstkostenpreis durch den Aussteller käuflich erworben werden. Schäden sind der Messeleitung unverzüglich zu melden.

a) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Das Messegut darf vor Beendigung der Messe nicht abtransportiert werden. Zuwider- handelnde Aussteller müssen eine Pauschalentschädigung für Umdekorationen in Höhe der halben Standmiete zahlen. Der Messeleitung steht das Pfandrecht zu. Eine entsprechende Mitteilung ist den am Stand anwesenden Vertretern des Ausstellers zu übergeben. Ist ein Pfandrecht geltend gemacht worden, hat der Abtransport von Messegut zu unterbleiben.

b) Bei Verkauf an Besucher ist den Käufern ein entsprechender Kaufbeleg auszu- händigen, der beim Verlassen des Geländes den Ordnungskräften vorzuzeigen ist. Größeres Messegut kann nur am Messetag nach Messetagesschluss von den Käufern abgeholt werden. Individuelle Ausnahmen können nur in Abstimmung und nach Ermessen der Messeleitung erfolgen.

7. SCHLIESSDIENST

Die Messeleitung beauftragt für die Dauer der Messe einen Schließdienst, der an den Messetagen unmittelbar nach Messetagesschluss die Hallen und Tore abschließt und bis morgens 08.00 Uhr auf dem Gelände Kontrollgänge durchführt. Es erfolgt keine Bewachung der Stände. Die Messe haftet nicht für Verluste und Schädigungen an bzw. von Ausstellungsgütern und Messeständen. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messeleitung zulässig. Der Schließ- und Ordnungsdienst arbeitet im Auftrag der Messeleitung und ist berechtigt, Hausrecht auszuüben.

8. HAUSRECHT – HAUSORDNUNG

Neben diesen Teilnahmebedingungen gilt die Hausordnung für die OUTDOOR jagd & natur und die NordGrill. Sie ist Inhalt des Ausstellungsvertrages. Die von der Messeleitung beauf- tragten Mitarbeiter üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

9. HAFTPFLICHT- UND SCHADENERSATZANSPRÜCHE

a) Für den Fall, dass Besucher auf den Messeständen Schäden erleiden, hat die Messeleitung eine Aussteller-Haftpflicht-Versicherung für alle ausstellenden Firmen abgeschlossen.
Der Versicherungsschutz für die Mitarbeiter ist Obliegenheit der ausstellenden Firma. Der Aussteller-Haftpflicht-Versicherung liegen die allgemeinen Versicherungs- Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) sowie besondere Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen können bei der Messeleitung eingesehen werden. Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall: € 2.000.000,– pauschal für Personen- und / oder Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssumme begrenzt. Die Prämien sind in der Standmiete von der Messeleitung in Rechnung gestellt und werden an den Versicherungsträger abgeführt, der eine Sammelpolice erstellt. Die Versicherungspolice liegt bei der Messeleitung zur Einsicht aus. Die Haft- pflichtansprüche der Aussteller untereinander sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. Für den Fall, dass anderweitig bereits eine entsprechende Haftpflichtver- sicherung besteht, leistet diese im Schadensfalle vor.

b) Die Versicherung der Messegüter und der Standeinrichtung sowie Messestände ist Sache der Aussteller. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung, auch nicht für Schäden, die auf bauliche Mängel, Durchregnen usw. zurückzuführen sind.

c) Der Aussteller haftet in jedem Fall für Schäden, die durch ihn oder seine Beauftrag- ten an den gemieteten Räumen, Einrichtungen, Inventarien, Geräten, Gebäuden, Zäunen, Fußböden u. ä. angerichtet werden oder die auf schuldhaftes Verletzen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Gegen diese Risiken hat sich der Aussteller selbst zu versichern.

d) Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Verletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Veranstalters beruhen. Eine Pflichtverletzung des Veranstalters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10. AUSSTELLERVERZEICHNIS UND MESSE-INTERNETSEITE

Die Eintragung im Ausstellerverzeichnis ist für jede Firma, gleichgültig ob Aussteller oder Mitaussteller, obligatorisch. Für die Eintragung im Firmenverzeichnis, im Produkt- register und auf der Internetseite der Messe (www.outdoor-holstenhallen.com bzw. www.nordgrill.sh) wird ein Pauschalbetrag zusammen mit der Standmiete berechnet, und zwar € 25,–. In diesem Betrag ist automatisch auch die Freischaltung zur eigenen Firmen-Internetseite / Verlinkung enthalten.

11. STROMANSCHLUSS

Jede Standfläche wird kostenpflichtig mit einem Stromanschluss (230 V / 3 KW à €55,– netto) angeboten und ausgestattet. Sollte kein Stromanschluss benötigt werden, muss dies auf dem Anmeldeformular an entsprechender Stelle angekreuzt werden. Erweiterer Strombedarf kann über das Bestell- und Serviceheft, das allen Ausstellern im Frühjahr des Veranstaltungsjahres zugeschickt wird, bestellt werden.

12. GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Mitteilung an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

13. GERICHTSSTAND

Für alle aus der Beteiligung an der Messe sich ergebenen Streitigkeiten ist Neumünster als Gerichtsstand vereinbart.

Holstenhallen Neumünster GmbH
Messeleitung OUTDOOR jagd & natur || NordGrill

Stand 03 / 2024